Kultur-  und Heimatverein    Velburg e. V  
anerkannt gemeinnützig

 

 

Satzung des Kultur- und Heimatvereins Velburg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Kultur- und Heimatverein Velburg e. V. und hat seinen Sitz in 92355 Velburg.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg. eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein dient der Förderung kultureller Belange auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr.

a. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,

b. Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.

c. Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, die dem Ansehen der Stadt Velburg dienen.

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter der Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Velburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an:

a. Natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr

b. Fördernde Mitglieder

c. Ehrenmitglieder

2. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.

3. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die kulturellen Belange der Stadt Velburg und darüber hinaus, sowie für den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§ 5 Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 6 Austritt und Ausschluss

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er ist dem Vorstand gegenüber zu erklären.

b. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht:

a. Nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

b. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.

2. Alle Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich im 3. Quartal zu zahlen. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a. Die Hauptversammlung

b. Der Vorstand

§ 9 Hauptversammlung

1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder mindestens aber jährlich im 1. Quartal  unter Angabe der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor Termin einzuladen.

2. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens bis drei Tage vorher    mündlich, besser schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge können mit Einverständnis der anwesenden Versammlung zusätzlich behandelt und beschlossen werden. 

3. Die Hauptversammlung ist zuständig für die

a. Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern

b. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer

c. Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebaren

d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e. Entlastung des Vorstandes

f. Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliedsausschlüsse in Einspruchsfällen

g. Ernennung von Ehrenmitgliedern

h. Erlass und Änderung der Ehrungsordnung

i. Änderung der Satzung

j. Auflösung des Vereins

4. n der Hauptversammlung sind stimmberechtigt alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Hauptversammlung ist mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter  und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. Dem/der Vorsitzenden

b. Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c. Dem/der Schriftführer/in

d. Dem/der Kassier/Kassierin

e. Fünf Beisitzer/innen

2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig sind. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

3. Vorstand im Sinne des $ 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte  der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

6. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 11 Wahlen und besondere Bestimmungen

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer werden jedes Jahr neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss  in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

4. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb 14 Tagen nach Ausscheiden der Vorstandsmitglieder einzuberufen ist.

5. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.

6. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.

7. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen.

§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

§ 13 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen: dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

§ 14 Haftung

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Unterzeichnende

Die Vorstandschaft